Offene Lager auf Vormerkrechnung
§ 96
(1) § 96.Für ausländische unverzollte Waren, die im Zollgebiet abgesetzt oder wieder in das Zollausland versendet werden sollen, kann die Lagerung in offenen Lagern ohne zollamtlichen Mitverschluß und ohne Beschränkung der Lagerdauer gegen Abfertigung auf Vormerkrechnung bewilligt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Zollvorschriften und die Einbringung der Abgaben gewährleistet sind. Die Ausübungsbewilligung wird nur protokollierten Handels- und Gewerbetreibenden erteilt. Welche Waren zur Lagerung zugelassen werden, wird in der Ausübungsbewilligung bestimmt; im übrigen gelten für die Ausübungsbewilligung die Bestimmungen der §§ 68 bis 71 entsprechend. Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen kann in der Ausübungsbewilligung auch die Führung besonderer Aufzeichnungen über die gelagerten Waren angeordnet werden.
(2) Im offenen Lager auf Vormerkrechnung kann der Inhaber der Ausübungsbewilligung ohne Verständigung des Zollamtes die gelagerten Waren instandhalten, verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen und teilen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für eine allfällige Verzollung maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden; dabei sind die Umschließungen und Einlagen, die bei der Aufnahme in das offene Lager zum Reingewicht der Ware zu rechnen sind, als zollpflichtig nach dem Zollsatz dieser Waren festzuhalten.
(3) Aus volkswirtschaftlichen Rücksichten kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister ein offenes Lager auf Vormerkrechnung auch bewilligen, wenn die Waren während ihrer Lagerung veredelt werden sollen (offenes Lager auf Vormerkrechnung zur Veredlung). Hiefür gelten die entsprechenden Bestimmungen über den aktiven Veredlungsverkehr. Die Veredlung der Waren kann auch in vom offenen Lager getrennten Betriebsräumen des Inhabers der Ausübungsbewilligung unter den in der Ausübungsbewilligung festgesetzten Zollsicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. a; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten inländischen oder ausländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen offene Lager auf Vormerkrechnung für Betriebsmittel und Ersatzteile bewilligen (offene Lager auf Vormerkrechnung für Betriebsmittel und Ersatzteile). Das gleiche gilt auch für protokollierte Handels- und Gewerbetreibende, die solchen Verkehrsunternehmen Betriebsmittel oder Ersatzteile liefern. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. b)
(5) bis(Entfallen; BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. c)
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