§ 96 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Offene Lager auf Vormerkrechnung

§ 96.

(1) Für ausländische unverzollte Waren, die im Zollgebiet abgesetzt oder wieder in das Zollausland versendet werden sollen, kann die Lagerung in offenen Lagern ohne zollamtlichen Mitverschluß und ohne Beschränkung der Lagerdauer gegen Abfertigung auf Vormerkrechnung bewilligt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Zollvorschriften und die Einbringung der Abgaben gewährleistet sind. Welche Waren zur Lagerung zugelassen werden, wird in der Ausübungsbewilligung bestimmt; im übrigen gelten für die Ausübungsbewilligung die Bestimmungen der §§ 68 bis 71 entsprechend. Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen kann in der Ausübungsbewilligung auch die Führung besonderer Aufzeichnungen über die gelagerten Waren angeordnet werden.

(2) Im offenen Lager auf Vormerkrechnung kann der Inhaber der Ausübungsbewilligung ohne Verständigung des Zollamtes die gelagerten Waren instandhalten, verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen und teilen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für eine allfällige Verzollung maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden; dabei sind die Umschließungen und Einlagen, die bei der Aufnahme in das offene Lager zum Reingewicht der Ware zu rechnen sind, als zollpflichtig nach dem Zollsatz dieser Waren festzuhalten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)

(5) bis(Entfallen; BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. c)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051783

alte Dokumentnummer

N3199222301J

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