Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften
§ 96.
Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift solcher in der Gesellschaft tätiger Wirtschaftstreuhänder enthalten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind. Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftstreuhänder hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.
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