§ 96 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2010

Förmliche Bestätigungsvermerke – Gesellschaften

§ 96.

Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift von in der Gesellschaft tätigen und nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind, enthalten. Der gemäß § 88 Abs. 7 für die Prüfung verantwortliche Berufsberechtigte hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40114324

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