§ 96
(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.
(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.
(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch höchstens drei, je eine weitere Zusatzfrage stellen.
(4) Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind, wobei er auf eine Abwechslung zwischen den Fragestellern verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen hat.
(5) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008372
alte Dokumentnummer
N11975149190
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)