§ 96 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 96

(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch höchstens drei, je eine weitere Zusatzfrage stellen.

(4) Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind, wobei er auf eine Abwechslung zwischen den Fragestellern verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen hat.

(5) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008372

alte Dokumentnummer

N11975149190

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