§ 96 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1993

§ 96.

(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch höchstens drei, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014662

alte Dokumentnummer

N1199330048J

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