2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Augenoptiker
§ 96.
Augenoptiker (§ 94 Z 64) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082359
alte Dokumentnummer
N5199434621J
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