§ 96 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke

Augenoptiker

§ 96.

Augenoptiker (§ 94 Z 64) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082359

alte Dokumentnummer

N5199434621J

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