§ 96 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 96

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.

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