Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Augenoptiker
§ 96.
Augenoptiker (§ 94 Z 65) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080531
alte Dokumentnummer
N5199324748J
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