§ 95a LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 79/2011 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2013

§ 95a

Frühkarenzurlaub für Väter

(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die in § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.

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