§ 95a AHV

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.2000

§ 95a

Fallenstellerkurs; Prüfung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Feber für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von soforttötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen und Abzugeisen) bewilligen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung für Abzugeisen ist nur an solche Personen gestattet, die ihre Befähigung zur Jagd mit Fallen durch eine Bestätigung des Landesjagdverbandes über den erfolgreichen Abschluss eines Fallenstellerkurses nachweisen.

(3) Der Fallenstellerkurs hat mindestens sechs Stunden zu umfassen und hat aus einem theoretischen und praktischen Teil zu bestehen. Die Teilnahme ist nur für Besitzer einer gültigen Jagdkarte des Bundeslandes Burgenland möglich.

(4) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Abzugeisen und Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeit etc.) zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Abzugeisen für die zu fangenden Haarraubwildarten und das richtige Aufstellen von Abzugeisen und Warnzeichen zu enthalten. Über die erfolgreiche abgelegte Prüfung nach Besuch des Fallenstellerkurses ist vom Landesjagdverband eine Bestätigung auszustellen.

(5) Als Prüfer fungieren der Niederwildreferent des Landesjagdverbandes oder ein von ihm beauftragter fachkundiger burgenländischer Jagdkarteninhaber und der Kursleiter.

(6) Für die Durchführung des Fallenstellerkurses und Abnahme der Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die vom Vorstand des Landesjagdverbandes festgelegt wird. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(7) Abzugeisen sind vor dem erstmaligen Aufstellen den vom Landesjagdverband namhaft gemachten Organen zur Überprüfung vorzuweisen. Diese Organe haben nach Feststellung der Eignung an einem der beiden Fangbügel eine Prüfnummer einzustanzen, die aus dem Buchstaben B für Burgenland, der Nummer 1 bis 7 für die Jagdbezirke Neusiedl, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, nach einem Trennstrich einer fortlaufenden Nummer als Besitzernummer und nach einem Schrägstrich der Jahreszahl der Überprüfung besteht.

(8) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten wieder in Stand zu setzen und neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung derartiger Abzugeisen ist verboten.

(9) Aufgestellte Abzugeisen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).

(10) Auf das Vorhandensein von Abzugeisen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen; diese müssen leicht wahrnehmbar und erkennbar sein und sind mit dem Entfernen der aufgestellten Fangeisen zu beseitigen.

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