Strafbestimmungen
§ 95a.
Wer
- 1. als Emittent eine Melde-, Veröffentlichungs- oder Antragspflicht gemäß den §§ 82 bis 89 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
- 2. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
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