§ 95a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Strafbestimmungen

§ 95a.

(1) Wer

  1. 1. als Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs. 4, § 87 Abs. 1 bis 4 oder § 89 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 erster Satz oder § 87 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
  2. 2. eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015

Schlagworte

Meldepflicht, Veröffentlichungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40177441

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)