zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 (2) und bzgl. d. lit. a und h Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 209/1969
§ 95. Bundespolizeibehörden.
(1) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser
- a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,
- b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt),
- c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),
- d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung des § 5,
- e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),
- f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64),
- g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),
- h) die Sicherung des Schulweges (§ 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.
(2) Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.
(3) Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146697
alte Dokumentnummer
N9196012116A
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