§ 95 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Tritt in den einzelnen Ländern mit dem In-Kraft-Treten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. Juli 2005 in Kraft. (vgl. § 103 Abs. 7)

§ 95. Bundespolizeibehörden.

(1) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

  1. a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,
  2. b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt),
  3. c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101),
  4. d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b,
  5. e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),
  6. f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64),
  7. g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),
  8. h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.

(1a) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(1b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)

(1c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)

(2) Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.

(3) Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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