Besetzungsvorschläge
§ 95
(1) § 95.Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellgerichts hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
(2) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellobergerichts hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
(3) Im übrigen gelten die §§ 31 bis 35 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)