Ernennung
§ 95
§ 95. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ernennung
§ 95
§ 95. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
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