§ 95 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Funktionsabgeltung

§ 95

(1) § 95.Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

  1. 1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
  2. 2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(4) Für die Ermittlung des Unterschiedes gelten die Funktionsgruppen 1a und 1b der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 gemeinsam als eine Funktionsgruppe.

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

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Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)

in der Verwendungsgruppe

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M BUO 2 M BUO 1 M BO 2 M BO 1

M ZCh und und und und

M ZUO 2 M ZUO 1 M ZO 2 M ZO 1

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GL GL GL GL GL

1 1 1a GL

1b GL

2 2 2 1

3 - 6 3 2

7 4 2

5, 6 2

7 3

8, 9 5

(6) Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß § 85 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.

(7) Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(8) Die Funktionsabgeltung darf gemeinsam mit einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Bezieht die Militärperson weder eine Funktionszulage nach § 91 Abs. 4 noch ein Fixgehalt nach § 87, ist eine im § 91 Abs. 4 angeführte und für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen entfällt.

(9) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(10) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(11) Die Abs. 1 bis 10 sind nicht anzuwenden

  1. 1. auf Zeiten, in denen die von der Militärperson ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört,
  2. 2. auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist,
  3. 3. auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der die Militärperson angehört, solange sie sich in der Ausbildungsphase befindet.

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