Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 95
§ 95. Wird ein Beamter gemäß § 240a BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 82e ergibt. § 12a Abs. 9 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 82c bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
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