Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 100 Abs. 87). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Bestimmung nicht in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 94b.
Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40213451
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