§ 94b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 94b.

(1) Bei Vertragsbediensteten,

  1. 1. deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, aufrecht ist und
  2. 2. die nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 1 GehG (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder § 94a Abs. 5) übergeleitet wurden und
  3. 3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  4. 4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
  1. ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.

(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Der Antrag ist bei jener obersten Personalstelle einzubringen, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der oder des Vertragsbediensteten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 82 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 94c) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 1 GehG (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder § 94a Abs. 5) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

  1. 1. der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und
  2. 2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

  1. 1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 94a Abs. 1 Z 15 in Verbindung mit § 169c Abs. 6b GehG, jeweils in der geltenden Fassung, und § 19 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  2. 2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40220589

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