Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 94a
(1) § 94a.Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
- 1. sie
- a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
- b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG 1979 betraut zu sein, und
- 2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
- 1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
- a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94 und
- b) dem jeweiligen Fixgehalt,
- 2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
- a) ihrer Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94 und
- b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
- 3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94.
(3) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind
- 1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Militärpersonen,
- a) die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
- b) die nach § 2 DRSG-AE karenziert sind oder
- c) wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
- 2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
- 3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
(4) Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 4 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
- 1. Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
- 2. der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 147 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
- 3. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
(5) Verwendungen nach den Abs. 1 oder 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 oder 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe
M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe
M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(6) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.
(7) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.
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