§ 94a
§ 94a. Wenn es für den Lehrer günstiger ist, sind in der Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. Jänner 1993 anstelle des § 58 Abs. 5, des § 59 Abs. 7 bis 13 und des § 60 Abs. 3 in der geltenden Fassung § 58 Abs. 5, § 59 Abs. 7 und 8 und § 60 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
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