TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Abschnitt I.
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 94.
(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
Schlagworte
Erziehungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118505
alte Dokumentnummer
N7196212138Y
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