§ 94 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

TEIL C.

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.

Abschnitt I.

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

§ 94.

(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.

Schlagworte

Erziehungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118505

alte Dokumentnummer

N7196212138Y

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