§ 94 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006

TEIL C.

Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.

1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

§ 94.

(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006

Schlagworte

Erziehungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40079539

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)