§ 94 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Vgl. Art. 4 lit. g PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 94.

(1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden.

(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist nachgewiesen (§ 168 Abs. 3), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (§ 93). Soweit der eingezahlte Teilbetrag die einfache Anmeldegebühr übersteigt, ist er zurückzuerstatten.

Vgl. Art. 4 lit. g PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028746

alte Dokumentnummer

N2197026832S

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