Vgl. Art. 4 lit. g PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.
§ 94.
(1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.
(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 169), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (§ 93), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen.
Vgl. Art. 4 lit. g PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12040280
alte Dokumentnummer
N2199813038O
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