§ 94 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Ausschreibung

§ 94

§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters) aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.

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