Ausschreibung
§ 94
§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.
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