§ 93 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Amtlicher Stimmzettel

§ 93

(1) § 93.Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 zu betragen. Für die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der amtlichen Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß.

(3) Wahlkartenwählern kann von der Hauptwahlkommission auch ein leerer, amtlicher Stimmzettel übermittelt werden.

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