§ 93 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Stimmabgabe

§ 93.

(1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025947

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