§ 93 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

2. Abschnitt

Interoperabilitätskomponenten Begriffsbestimmung

§ 93.

Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt.

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