§ 93 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Grundlegende Anforderungen

§ 93.

Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134581

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