§ 92.
(1) Der Untersuchungsrichter darf die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt.
(2) Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung einer Voruntersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlaßten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.
(3) Findet der Untersuchungsrichter Bedenken, einem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung beizutreten, so ist darüber der Beschluß der Ratskammer einzuholen. Der Untersuchungsrichter nimmt an der Beratung, aber nicht an der Beschlußfassung teil. Von solchen Beratungen ist der Staatsanwalt jedesmal vorher zu benachrichtigen, damit er seine Ansichten schriftlich oder mündlich vortragen könne.
Schlagworte
Anklagegrundsatz
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030391
alte Dokumentnummer
N2197523744S
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