§ 92 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 92.

(1) Der Untersuchungsrichter darf die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt.

(2) Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung einer Voruntersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlaßten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.

(3) Über den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluß. Dagegen steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

Schlagworte

Anklagegrundsatz

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036848

alte Dokumentnummer

N2199329452J

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