§ 92 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Grundlegende Anforderungen

§ 92.

Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems angeführt sind.

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