§ 92 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Benannte Stellen

§ 92.

(1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

  1. 1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 benannte Konformitätsbewertungsstellen oder
  2. 2. sonstige heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Abs. 1 der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 17.06.2008 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jene akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen.

Art. 13 Z 17 der Novelle BGBl. I Nr. 96/2013 lautet: „Im § 92 Abs. 2 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im § 92 Abs. 2 wird der Ausdruck „akkreditierten Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.“

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216415

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