§ 91a.
(1) Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt (§ 89 Abs. 2), so ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen, deren Richtigkeit von einem im Inland gerichtlich beeideten Dolmetsch, von einem in § 77 angeführten Parteienvertreter oder vom Anmelder, wenn dieser seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat, bestätigt sein muß. Diese Übersetzung ist dem Vorprüfungsverfahren zugrunde zu legen; die Berichtigung von Übersetzungsfehlern ist unzulässig.
(2) Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028742
alte Dokumentnummer
N2197026828S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)