§ 91a PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Siehe auch § 15 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994.

§ 91a.

(1) Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt (§ 89 Abs. 2), so ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Vorprüfungsverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Vorprüfungsverfahren nicht geprüft.

(2) Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Siehe auch § 15 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037571

alte Dokumentnummer

N2199435361J

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