Informationspflicht
§ 91.
(1) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist über den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
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