Informationspflicht
§ 91.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(2) Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben den Bundesminister für Gesundheit über den Ausgang bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängiger Strafverfahren zu verständigen.
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