§ 91 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 91.

(1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 und
  2. 2. der Berufsausweis (§ 10)

    einzuziehen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, deren Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

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