§ 91 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 91.

(1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
  1. ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185080

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