§ 91 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

9. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT Allgemeine Bestimmungen ----------------------- Dienstpflichtverletzungen

§ 91

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

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