8. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Dienstpflichtverletzungen
§ 91.
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40030940
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