§ 90k VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

§ 90k.

(1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.

(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 90h Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40172506

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