Art. 2 Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:„Im § 90k Abs. 2 wird das Zitat „§ 42b Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „§ 90h Abs. 1 lit. b“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 90k.
(1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.
(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.
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