§ 90 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Passiver Veredlungsverkehr

§ 90

(1) § 90.Der Ausgangsvormerkverkehr mit aus dem inländischen freien Verkehr stammenden Waren zur Veredlung (passiver Veredlungsverkehr) ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und des § 89 Abs. 1 zulässig.

(2) Wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, in einzelnen Fällen für bestimmte Mengen von bestimmten Waren, für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Arbeiten anzuordnen, daß die veredelten Waren bei der Rückbringung nicht zollfrei, sondern nur zollermäßigt abzufertigen sind. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 33; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)

(3) Wesentliche Zutaten sind als selbständige Waren nach Maßgabe der Beschaffenheit zu behandeln, in der sie im Zollausland mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind. Das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schätzung ermittelt werden.

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