§ 90 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Passiver Veredlungsverkehr

§ 90.

(1) Der Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung (passiver Veredlungsverkehr) ist zulässig, wenn die Veredlung im Zollgebiet nicht, nicht in genügendem Umfang, nicht zeitgerecht, nicht in der entsprechenden Güte oder nur mit unverhältnismäßig höheren Kosten vorgenommen werden kann; könnte durch die Bewilligung eine Benachteiligung inländischer Wirtschaftszweige eintreten, so ist der passive Veredlungsverkehr nur zu bewilligen, wenn die zu erwartenden Vorteile die Nachteile überwiegen.

(2) Bei der Rückbringung der veredelten Ware ist ein ermäßigter Zoll zu erheben, wenn

  1. 1. das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, den Wert der bei der Veredlung eingesetzten vorgemerkten Waren übersteigt, oder
  2. 2. dies im Einzelfall angeordnet wurde, weil
  1. a) die vorzumerkenden Waren ausländischen oder ungeklärten Ursprungs sind, es sei denn, der Wert dieser Waren übersteigt nicht 20 vH des Gesamtwertes der bei der Veredlung eingesetzten vorgemerkten Waren, oder
  2. b) die Zulassung eines zollfreien passiven Veredlungsverkehrs nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der österreichischen Wirtschaft führen würde.

(3) Der ermäßigte Zoll nach Abs. 2 ist nach Maßgabe der Art und Beschaffenheit der veredelten Ware (§ 7) von einem Zollwert zu bemessen, für dessen Ermittlung das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, heranzuziehen ist, wenn in den zolltarifarischen Bestimmungen ein Wertzollsatz vorgesehen ist.

(4) Durch die Anwendung des Abs. 3 darf ein aus der Anwendung eines Höchstzollsatzes, der kein Wertzollsatz ist, bezogen auf die volle Bemessungsgrundlage nach der Menge oder Masse der veredelten Ware sich ergebender Zollbetrag nicht überschritten werden.

(5) In anderen als in den im Abs. 3 behandelten Fällen hat der Bundesminister für Finanzen im Einzelfall den anzuwendenden Satz wie folgt zu bestimmen:

  1. 1. Ist für die veredelte Ware ein anderer als ein Wertzollsatz vorgesehen, so ist dieser nach Maßgabe des Wertes und der wirtschaftlichen Bedeutung der zur Veredlung verwendeten vorgemerkten Ware so zu ermäßigen, daß die im Satz ausgedrückte Schutzfunktion erhalten bleibt.
  2. 2. Ist für die veredelte Ware ein Abschöpfungsbetrag oder ein beweglicher Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nach dem Zuckergesetz, dem Stärkegesetz oder dem Ausgleichsabgabegesetz vorgesehen, so sind diese soweit zu ermäßigen, daß der Preisausgleich für die ausländischen Warenanteile nach den Bestimmungen der genannten Bundesgesetze gewahrt bleibt und für den Preisausgleich relevante Warenteile, die den vorgemerkten Waren entsprechen, satzmindernd berücksichtigt werden.

(6) In den Fällen des § 68 Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Abs. 2 bis 5 bei der Rückbringung auch ohne Durchführung eines passiven Veredlungsverkehrs anzuwenden.

(7) Der § 89 Abs. 2 gilt auch im passiven Veredlungsverkehr.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051781

alte Dokumentnummer

N3199222299J

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