§ 90 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahlvorschläge

§ 90

(1) § 90.Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens einen Bewerber, höchstens aber doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muß für den betreffenden Fachverband wählbar sein.

(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Auch die Unterstützung ist durch die Unterschrift des Wahlberechtigten nachzuweisen (Unterstützungserklärung).

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 91 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.

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